AGB - Melle Gallhöfer

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER MELLE GALLHÖFER DACH GMBH

(Hier gibt es die AGB zum Download.)

1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte verbindlich. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

2. Angebot
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend. Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten. Erfolgt die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben.

Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke. Modelle und Zeichnungen verbleiben in unserem Eigentum.

3. Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. Ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

4. Lieferung
4.1. Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo.- Fr. 6 Uhr bis 20 Uhr, Sa. 6 Uhr bis 18 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch eine bevollmächtigte Person in Empfang genommen werden kann.

4.2. Liefertermine und Lieferfristen
Angaben über die Lieferzeit sind freibleibend. Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind an Lieferfristen nicht gebunden, sofern wir selbst nicht rechtzeitig oder vollständig beliefert werden und wir dies unverzüglich angezeigt haben. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht.

Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.

Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen im Verzug, so können wir eine fest vereinbarte Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.

4.3. Verpackung
Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger Franko- Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug angemessener Kosten für Handling.

4.4. Transport- und Bruchversicherung
Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u. Ä.) bescheinigt werden.

5. Mängelrügen und Mängelhaftung
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich (E-Mail nicht ausreichend) anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Lieferung sind offensichtliche Mängel. Soweit der Kunde als Unternehmer auftritt, sind verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung oder Kenntniserlangung zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Erfolgt eine durch uns veranlasste Inaugenscheinnahme des Lieferanten/Herstellers sind dessen Erklärungen nicht für uns bindend.

6. Gewährleistung
6.1. Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrüberganges eingetreten Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer Neulieferung.

6.2. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes; ausgenommen hiervon sind Mängelansprüche von Verbrauchern und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Soweit kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind, gelten diese.

6.3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Mängel, die – ohne von uns verschuldet zu sein – aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung, übliche organische/chemische Prozesse (Ausblühungen).

6.4. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls sind wir von der Nacherfüllung befreit.

6.5. Ort der Nacherfüllung ist der Sitz der verkaufenden Niederlassung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn die Kosten mehr als 150% des Wertes der mangelfreien Sache betragen. Ist der Käufer Unternehmer, ist der Aufwendungsersatz nach § 439 Abs. 3 BGB auf das Vierfache der Erwerbskosten beschränkt und der Käufer kann keinen Vorschuss verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, sind wir berechtigt, zum Zwecke der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB drei Ausführungsfachbetriebe vorzuschlagen, die der Kunde nur aus wichtigem Grund ablehnen darf. Erhält der Verbraucherkunde einen Vorschuss gem. § 475 Abs. 6 BGB, ist er binnen 6 Monaten zur Abrechnung verpflichtet. Sortierkosten sind keine Kosten des § 439 Abs. 2 BGB und werden nicht erstattet. Der Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglich gelieferten Gegenstand.

6.6.Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Schadensersatz statt der Leistung im Falle der nicht rechtzeitigen Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 bis 3 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt. Wir haften nicht für Hersteller- und Produktangaben in von uns überreichten Produktdatenblättern, Hersteller- und Lieferverzeichnissen, Katalogen oder sonstigen Schriften unserer Lieferanten und übernehmen auch keine diesbezüglichen Beratungspflichten.

7. Haftung für Nebenpflichten
Beratungen durch Mitarbeiter führen nicht zu eigenständigen Beratungsverträgen, sondern erfolgen ausschließlich in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht. Wir haften für Beratungsverschulden unserer Mitarbeiter ausschließlich gem. § 831 BGB.

8. Recht des Kunden auf Rücktritt
Im Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Beratungen durch Mitarbeiter führen nicht zu eigenständigen Beratungsverträgen, sondern erfolgen ausschließlich in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht. Wir haften für Beratungsverschulden unserer Mitarbeiter ausschließlich gem. § 831 BGB.

9. Rücksendung
Von uns gelieferte Ware aus unserem Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert zurückgenommener Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20 % gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag Euro 30,00 einbehalten werden.

Folgende Waren sind (mit Ausnahme der Fälle gem. § 439 Abs. 5 BGB) von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.

10. Zahlung
10.1. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Erfolgt Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, tritt Verzug ein. Skonto wird nur auf den Bezug von Waren gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und alle früheren Rechnungen bezahlt sind, sofern ihnen nicht berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem ausgewiesenen Netto-Rechnungsbetrag für Waren nach Abzug einer angemessenen, branchenüblichen Pauschale in Höhe von mindestens 18 % sowie abzüglich eventueller Rabatte, Rückwarengutschriften u.Ä., zzgl. USt. auf den nach Abzug verbleibenden Netto-Betrag. Die sonstigen Rechnungspositionen, z.B. Maut, Fracht, Verpackung und diverse Dienstleistungen, sind nicht skontierfähig. Wir behalten uns die Abweisung unbarer Zahlungsmittel vor.

Die Entgegennahme von Barzahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

10.2. Kreditwürdigkeit
Im Falle des mindestens zweimaligen Zahlungsverzuges sowie bei Vereinbarung von Ratenzahlungen im Hinblick auf vorangegangene Rechnungen behalten wir uns vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten auf Kosten des Kunden zu fordern. Unter den o. g. Voraussetzungen können wir auch Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die er für bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechnen.

Im Verzugsfall behalten wir uns vor, gewerblichen Kunden für die 2. Mahnung pauschal 15 €, für die 3. Mahnung pauschal 30 € und Privatkunden pauschal 5 € pro Mahnung als Verzugsschaden zu berechnen. Dem jeweiligen Kunden steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen können wir den gesetzlichen Verzugszinssatz berechnen.

Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte bei der Schufa Holding AG, infoscore Consumer data GmbH, EOS Holding GmbH, Creditsafe Deutschland GmbH und der Creditreform AG einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln. Der Kunde ist hierüber zu informieren. Die übermittelten Daten und erlangten Auskünfte sind auf seine Aufforderung hin ihm kostenfrei mitzuteilen bzw. zu löschen. Die Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Kunden ist untersagt.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine im Zusammenhang mit der Lieferung bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. Ä. muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

11.2. Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns für die Veräußerung gelieferten Ware zuzüglich 20 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den aus der Veräußerung des Grundstückes zu erlangenden Erlös zuzüglich 35 % an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen.

Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 35 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

11.3. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

12. Beladungsvorgänge
Unsere Betriebsgelände sind maximal mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Der Gabelstaplerverkehr hat absoluten Vorrang. Die Beladung, insbesondere durch Gabelstapler, ist durch uns nicht geschuldet. Sie erfolgt im Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden durch uns.

13. Streckengeschäft
Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherrn oder Endkunden auf dem Lieferschein ein. Ziffer 5 dieser Bedingungen ist anwendbar

14. Mindermengenzuschlag
Für Aufträge unter einem Rechnungswert von Euro 60,00 netto erlauben wir uns, einen Zuschlag von mindestens Euro 10,00 netto zu berechnen.

15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
15.1. Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.

15.2. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind berechtigt, unseren Kunden nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen.

15.3. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

16.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Melle Gallhöfer Dach GmbH

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend ,,Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr erwähnt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur zum Zuge, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft schriftlich anerkannt werden.

I. Bestellung
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat.

Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen entsteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen oder –ergänzungen sowie Nebenabreden gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder andere Unterlagen sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

II. Liefertermine
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Fristen laufen vom Datum unserer Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Gesamtbestellwertes, im ganzen jedoch höchstens bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gesamtbestellwertes, zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.

2. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Nehmen wir eine vorzeitige Lieferung ab, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die daraus entstehenden Mehrkosten, wie z. B. Lagerkosten, zu berechnen.

III. Lieferung/Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant gemäß unseren Vorgaben die Verpackungsart, den Verkehrsweg und das  Transportunternehmen zu wählen, ansonsten die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

4. Bei Verwendung von Einwegverpackung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten einem Rücknahme- und Verwertungssystem, z.B. Interseroh, beizutreten und die Verpackung entsprechend zu kennzeichnen oder in anderer Weise die Rücknahme der Einwegverpackung für uns kosten- und aufwandsfrei sicherzustellen.

IV. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine, Lieferscheinnummer und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
– Nummer der Bestellung
– Menge und Mengeneinheit
– Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
– Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
– Restmenge bei Teillieferungen.

2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

V. Preise
1.
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die in der Bestellung ausgewiesenen Preise Festpreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung und Transport, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

VI. Rechnung/Zahlung
1.
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung mit 3 % Skonto auf den gesamten Rechnungswert oder netto ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Überweisungsauftrages.

2. Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen vorbehaltlich des § 354a HGB nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

VII. Haftung für Mängel der Ware/Rügefristen/Rücktritt
1.
Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Vorgaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag ist fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Beachtung sämtlicher einschlägiger Gesetze und behördlicher Anordnungen auszuführen.

2. Für die Haftung des Lieferanten für Mängel der gelieferten Ware bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn nicht im Vertrag eine längere Frist vereinbart ist.

3. Die Frist wird durch schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln spätestens 5 Arbeitstage nach der Abnahme und bei verdeckten Mängeln 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung erhoben wurde.

4. Bei Mängeln oder Quantitätsabweichungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Nachlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

5. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, sind wir zum Rücktritt von dem nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt.

VIII. Sonstige Haftung
1.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns oder der Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung beruht, oder dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. In jedem Fall haften wir nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

2. Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkthaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

IX. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

X. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – oder Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen weder von uns noch vom Lieferanten zu vertretenden Umstände suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Überschreiten sich aus der höheren Gewalt ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann vom Besteller schriftlich die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung will. Erklärt der Besteller sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung, kann der Lieferant zurücktreten.

XI. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und zu kennzeichnen und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XII. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Mitarbeiter des Lieferanten sowie Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

XIII. Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Neuss Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. 2. Für Importlieferungen gilt deutsches Recht und neueste Fassung Incoterms. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit gesetzlich zulässig, werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR GESCHÄFTE MIT BESCHAFFUNGS- UND KOMMISSIONSWARE

In Ergänzung der Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Melle Gallhöfer Dach GmbH gelten für Geschäfte mit Beschaffungs- und Kommissionsware (folgend: „Ware“) die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen:

1. Die Ware ist vom Kunden (nachfolgend Besteller genannt) unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei  Werktagen abzuholen oder anderweitig abzunehmen, nachdem der Besteller über den Wareneingang bei uns informiert worden ist. Die Information über den Wareneingang bei uns gilt als Aufforderung zur Abholung der Ware.

2. Wir behalten uns vor, von dem Besteller eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % des Rechnungswertes zu verlangen. Die Bestellung der Ware erfolgt in diesem Fall erst nach vorbehaltlosem Eingang der Anzahlung bei uns.

3. Die Ware wird dem Besteller spätestens vier Wochen nach Wareneingang bei uns in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Ware bis dahin noch nicht abgeholt oder anderweitig abgenommen worden ist, obwohl der Besteller über den Wareneingang bei uns informiert worden ist.

4. Holt der Besteller trotz Aufforderung durch uns die Ware nicht spätestens binnen acht Wochen nach Wareneingang bei uns ab, sind wir berechtigt, dem Besteller Lagergebühren in Höhe von 75,- Euro/pro Palettenstellplatz je Woche zu berechnen. Die Abrechnung der Lagergebühren erfolgt – ggf. anteilig – auf monatlicher Basis.

5. Benötigt der Besteller die Ware nicht mehr, kann er deren entgeltliche Entsorgung durch uns verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Besteller die Ware vor der Entsorgung vollständig und vorbehaltlos bezahlt und die Übernahme angemessener, insbesondere ortsüblicher
Entsorgungskosten zugesagt hat. Wir sind in diesem Fall nach eigenem Ermessen berechtigt, die Entsorgung der Ware erst nach Zahlung der Entsorgungskosten durchzuführen. Eine Rücknahme der Ware ist nicht möglich.

6. Während des Annahmeverzuges des Gläubigers ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Ware nicht fristgerecht abholt.

7. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

Stand: Mai 2024